EINKAUFSBEDINGUNGEN DER
SEBASTIAN STROH AUSTRIA GMBH,
FN 76334 g
Die Sebastian Stroh Austria GmbH (im Folgenden kurz „Stroh Austria“) ist ein Spirituosenhersteller mit Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Stroh Austria kauft Waren zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen.
1. Geltung der Einkaufsbedingungen
1.1 Für sämtliche Warenbestellungen durch Stroh Austria und darauf getätigte Lieferungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Mit der Annahme der Bestellung, ob ausdrücklich oder schlüssig, stimmt der Auftragnehmer diesen Einkaufsbedingungen zu und wird der Vertrag sohin zu diesen Einkaufsbedingungen abgeschlossen.
1.2 Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen) oder sonstige einseitige Erklärungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt. Insbesondere gelten die Annahme von Lieferungen, deren Bezahlung oder sonstige Vertragsabschlusshandlungen oder Vertragserfüllungshandlungen durch Stroh Austria nicht als Zustimmung zu derartigen Geschäftsbedingungen. Eine etwaige Zustimmung von Stroh Austria zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bei früheren Vertragsabschlüssen hat für neue Bestellungen keine Bedeutung.
1.3 Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer sind im Einzelnen ausdrücklich zu treffen und bedürfen der Schriftform.
2. Angebote, Kostenvoranschläge etc. und erforderliche Angaben
2.1 An Stroh Austria gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind verbindlich und kostenlos. Der Anbotsteller ist an sein Angebot für mindestens zwei Wochen ab Einlangen des Angebotes bei Stroh Austria gebunden.
2.2 Der Anbotsteller bzw. Auftragnehmer hat auf allen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen die Bestellnummer (z.B. NBRS 2000123 oder NBAV 2000456), die Artikelnummer und die Artikelbezeichnung von Stroh Austria anzuführen. Ebenso sind diese Angaben gut sichtbar und leserlich auf Umverpackungen bzw. an mindestens zwei Seiten von Paletten und für einen Stapelfahrer lesbar anzubringen. Das gilt auch für Herstellerangaben zu Artikeln, wie Chargen- oder Referenznummern, Produktionsdaten, Anschriften, das Produktionsdatum und gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum.
3. Spezifikationen und deren Änderungen
3.1 Der Auftragnehmer hat Stroh Austria unaufgefordert spätestens mit der erstmaligen Lieferung der Ware, über Aufforderung vor einzelnen Folgebestellungen, über einmalige Aufforderung vor allen Folgebestellungen und darüber hinaus jederzeit über Aufforderung unverzüglich Angaben über die Zutaten und Inhaltsstoffe der Ware, Produktspezifikationen, Qualitäts- und Analysezertifikate, Konformitätserklärungen, Fertigungsverfahren, Rezepturen, Zulieferer, Zulieferteile und dergleichen (im Folgenden kurz „Spezifikationen“) schriftlich zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Stroh Austria behält sich für den Fall nicht freigegebener Spezifikationen oder deren verspäteter oder unterlassener Vorlage das Recht vor, betroffene Bestellungen, ob bereits geliefert oder noch nicht, zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Ersatzansprüche jedweder Art entstehen.
3.2 Der Auftragnehmer hat Stroh Austria zu jeder Zeit unverzüglich, spätestens aber anlässlich einer Bestellung, über jedwede – insbesondere im Vergleich zu Vorbestellungen erfolgte – Änderung an Spezifikationen schriftlich zu informieren. Im Fall einer derartigen Änderung hat der Auftragnehmer Stroh Austria schriftlich entsprechende Angaben über die Änderungen zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Stroh Austria behält sich für den Fall nicht freigegebener Änderungen oder deren verspäteter oder unterlassener Vorlage das Recht vor, betroffene Bestellungen, ob bereits geliefert oder noch nicht, zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Ersatzansprüche jedweder Art entstehen.
3.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Nachteile aus der verspäteten oder unterlassenen Vorlage von Spezifikationen oder deren Änderungen im Sinne der Punkte 3.1 und 3.2 dieser Einkaufsbedingungen. Weiters hält der Auftragnehmer Stroh Austria hinsichtlich aller sich aus der verspäteten oder unterlassenen Vorlage ergebenden Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
3.4 Das in den Punkten 3.1 und 3.2 normierte Recht von Stroh Austria auf Änderung, Ergänzung oder Widerruf betroffener Bestellungen ebenso wie die Bestimmung in Punkt 3.3 dieser Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß für den Fall, dass der Auftragnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben über Spezifikationen oder deren Änderungen gemacht hat.
3.5 Der Auftragnehmer hat Stroh Austria auf etwaige Verwendungsbeschränkungen für die gelieferte Ware und auf etwaige Deklarationspflichten für Produkte, die unter Verwendung der gelieferten Ware hergestellt werden, schriftlich hinzuweisen.
4. Transport und Gefahrtragung
Der Transport der Ware zum Erfüllungsort (vgl unter Punkt 13.1 dieser Einkaufsbedingungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht erst mit Übergabe an Stroh Austria über. Im Fall, dass die Ware am Erfüllungsort von Stroh Austria entladen wird, ist die Übergabe mit dem Transport der Ware zum Erfüllungsort vollzogen (Incoterm DAP – delivered at place). Im Fall, dass die Ware am Erfüllungsort vom Auftragnehmer oder von einem von ihm beauftragten Lieferanten entladen wird, ist die Übergabe erst mit der Entladung der Ware vollzogen (Incoterm DPU – delivered at place unloaded).
5. Lieferung; Konventionalstrafe
5.1 Die Warenannahme erfolgt ausschließlich von Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Aktuelle Hinweise auf Betriebsurlaube erfolgen separat oder finden sich in den E-Mailsignaturen von Stroh Austria.
5.2 Jeder Lieferung sind alle ihr zugehörigen Begleitpapiere wie der Lieferschein, Zollpapiere, Frachtbriefe, Ursprungsbezeichnungen, Qualitäts- und Analysezertifikate, Konformitätsbestätigungen und sonstigen Spezifikationen etc. beizufügen.
5.3 Die Restlaufzeit des Mindesthaltbarkeitsdatums muss bei Warenlieferung noch mindestens zwei Dritteln der Zeitspanne zwischen Produktionsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechen.
5.4 Paletten haben chargenrein zu sein.
5.5 Waren, die Stroh Austria geliefert werden, sind auf tauschfähigen Europaletten laut Qualitätsklassifizierung EPAL der Klassen NEU oder A, sowie MFH tauglich gemäß der GS1 D-A-CH Empfehlung, anzuliefern. Andere Formen an Ladungsträgern sind ohne vorhergehende Abstimmung nicht zulässig.
5.6 Erkennt der Auftragnehmer oder ist ihm erkennbar, dass die rechtzeitige Lieferung der Ware ganz oder zum Teil nicht möglich sein wird, so hat er dies Stroh Austria unverzüglich unter Angabe der Gründe anzuzeigen und mitzuteilen, bis wann die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird (neuer Liefertermin).
5.7 Durch die Entgegennahme verspäteter Lieferungen verzichtet Stroh Austria nicht auf die ihr wegen der verspäteten Lieferung zustehenden gesetzlichen oder nach diesen Einkaufsbedingungen zustehenden Ansprüche.
5.8 Bei verschuldetem Verzug des Auftragnehmers mit der Lieferung ist Stroh Austria berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche des Verzugs eine sofort fällige Konventionalstrafe von 10% der Bestellsumme, zu verlangen. Dies, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche. Ein die Konventionalstrafe übersteigender Schaden ist zu ersetzen.
5.9 Das Entladen der Waren erfolgt durch Stroh Austria. Waren dürfen vom Auftragnehmer oder von vom Auftragnehmer beauftragte Lieferanten nur mit Zustimmung von Stroh Austria entladen werden.
5.10 Auftragnehmer oder vom Auftragnehmer beauftragte Lieferanten sind bei Betreten des Betriebsgeländes von Stroh Austria verpflichtet, sich im Vorhinein anzumelden und die am Standort geltende Hygiene- und Sicherheitsleitlinie zu beachten. Entsprechende Informationsblätter liegen am Empfang auf.
5.11 Ein vom Auftragnehmer zur Ware erklärter Eigentumsvorbehalt ist unwirksam.
6. Rückverfolgbarkeit
6.1 Die Rückverfolgbarkeit jeder Lieferung muss in jedem Fall gewährleistet sein. Der Auftragnehmer gewährleistet die Rückverfolgbarkeit von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in der geltenden Fassung. Weiters gewährleistet der Auftragnehmer die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln oder Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der geltenden Fassung.
6.2 Der Auftragnehmer hat je Lieferung Rückhaltemuster oder -proben zu nehmen und durch mindestens zwölf Monate ab Lieferung geordnet und in einer Form gekennzeichnet, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht, aufzubewahren und Stroh Austria auf Verlangen auszufolgen.
7. Preise, Rechnung und Zahlung
7.1 Preise sind Fixpreise und beinhalten alle Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben sowie Kosten und Aufwendungen für die vollständige Erbringung der Lieferung, insbesondere alle Kosten für Verpackung, Transport, Zoll und Versicherung. Preisgleitklauseln und dergleichen sind unwirksam. Wechselkurs- und Währungsschwankungen gehen zulasten des Auftragnehmers.
7.2 Die Zahlungsbedingungen werden mit dem Auftragnehmer im Einzelnen schriftlich vereinbart und gelten für alle Bestellungen. Besteht der Auftragnehmer auf Vorauszahlung, steht Stroh Austria ein Skontoabzug in Höhe von 5% (in Worten: fünf Prozent) zu. Die Skontofrist beträgt mindestens vierzehn Tage ab Rechnungserhalt, beginnt jedoch frühestens mit dem Einlangen der Ware bei Stroh Austria zu laufen. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert Stroh Austria den Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skontofrist beglichen werden.
7.3 Zahlungen durch Stroh Austria erfolgen vorbehaltlich der Überprüfung von Grund und Höhe der Forderungen und haben auf die Gewährleistung und sonstige Haftung des Auftragnehmers keinen Einfluss.
7.4 Für jede Lieferung ist eine eigene Rechnung zu erstellen. Rechnungen haben den für Rechnungen geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere jenen des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen. Sie sind mit getrennter Post, somit nicht gemeinsam mit der Lieferung, als PDF-Datei per E-Mail ausschließlich an erechnung@stroh-austria.at zu übermitteln. Die zuständige Kontaktperson ist in der Rechnung zu vermerken; alle zur Rechnung gehörigen Dokumente sind dieser anzuschließen. Zahlungsfristen beginnen erst mit Einlangen der Rechnung bei Stroh Austria zu laufen, frühestens jedoch mit dem Einlangen der Ware. Nach 17:00 Uhr (an Freitagen nach 12:00 Uhr), an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder im Betriebsurlaub eintreffende Rechnungen gelten als am folgenden Werktag (Montag bis Freitag) eingegangen. Stroh Austria behält sich vor, Rechnungen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden; in diesem Fall gilt die jeweilige Rechnung bis zu deren neuerlichem, den obigen Vorgaben entsprechenden Einlangen als nicht gestellt.
7.5 Mahnungen an Stroh Austria sind ebenfalls per E-Mail ausschließlich an erechnung@stroh-austria.at zu übermitteln und müssen eine Kopie des ursprünglichen E-Mails mit der zu mahnenden Rechnung enthalten, sodass E-Mail-Empfänger und Versandzeit nachvollzogen werden können.
7.6 Die Verzugszinsen betragen 4% (in Worten: vier Prozent) p.a.
8. Gewährleistung und Schadenersatz; Mängelrüge
8.1 Bei Vorliegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer Stroh Austria Gewähr und Schadenersatz im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen.
8.2 Der Auftragnehmer sichert insbesondere zu, dass die gelieferte Ware den vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Ein Mangel an Verpackungsmaterial (z.B. Flaschen, Kartons, Etiketten und Verschlüssen) liegt auch bei rein optischen Fehlern vor, insbesondere wenn das Verpackungsmaterial die falsche Farbe hat, Etiketten oder Kartons schlecht bedruckt, gestanzt bzw. schlecht geklebt oder Flaschen verformt, zerkratzt oder beschädigt sind. Der Auftragnehmer sichert weiters zu, dass die gelieferte Ware den vereinbarten, von Stroh Austria geprüften und freigegebenen Spezifikationen (vgl unter Punkt 3.) entspricht. Der Auftragnehmer sichert weiters zu, dass die von ihm angegebenen Spezifikationen (vgl unter Punkt 3.) richtig und vollständig sind. Der Auftragnehmer sichert weiters zu, dass die Ware den einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen in der geltenden Fassung entspricht und verkehrsfähig ist.
8.3 Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse des Auftragnehmers, insbesondere aus den Titeln der Gewährleistung oder des Schadenersatzes einschließlich der Produkthaftung sind unwirksam. Sonstige Abweichungen von den gesetzlichen Gewährleistungs- oder Schadenersatzbestimmungen, wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung oder die Verkürzung von Fristen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Stroh Austria im Einzelfall.
8.4 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377 f UGB wird ausdrücklich abbedungen.
8.5 Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung zu. Er hat Stroh Austria den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen.
8.6 Stroh Austria behält sich das Recht vor, Mängel selbst zu verbessern oder durch Dritte verbessern zu lassen, insbesondere durch Einsatz eigener Mitarbeiter oder Leiharbeiter z.B. bei der händischen [Aus-]Sortierung von mangelhafter Ware oder bei der maschinellen Abfüllung. Stroh Austria steht hiefür gegenüber dem Auftragnehmer Ersatz im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen zu.
9. Abtretung und Verpfändung; Aufrechnung
9.1 Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftragnehmer gegen Stroh Austria zustehenden Forderungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Stroh Austria im Einzelfall.
9.2 Ein vom Auftragnehmer erklärtes Aufrechnungsverbot ist unwirksam. Vielmehr ist Stroh Austria berechtigt, gegebenenfalls mit allen Stroh Austria gegen den Auftragnehmer zustehenden Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
10. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über die Geschäftsbeziehung mit Stroh Austria Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und von Stroh Austria übermittelte Informationen, insbesondere solche über Stroh Austria, deren Vertriebspartner oder Kunden, auch nach Erfüllung des Vertrages geheim zu halten. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung auch auf seine Mitarbeiter und Lieferanten bzw. Sublieferanten zu überbinden.
11. Muster, Proben, Rezepturen, Waren sowie Nutzungsrechte etc.
11.1 Sämtliche von Stroh Austria dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Muster, Proben, Rezepturen, Spezifikationen, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Designs, Formen, Druckvorlagen und Ähnliches sowie alle technischen Daten verbleiben im ausschließlichen Eigentum von Stroh Austria. Sie dürfen vom Auftragnehmer nicht für vertragsfremde Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht oder überlassen werden. Über Verlangen von Stroh Austria sind sie auf Kosten des Auftragnehmers unverzüglich zurückzustellen.
11.2 Stellt der Auftragnehmer für Stroh Austria Waren wie insbesondere Kartons (Verpackungen), Etiketten, Verschlüsse, Flaschen, Anhänger, Schrumpfhauben etc. her, räumt er Stroh Austria an den diesen Waren zugrundeliegenden Mustern, Plänen, Skizzen, Zeichnungen, Designs, Formen, Druckvorlagen und Ähnlichem sowie allen technischen Daten ein uneingeschränktes, alle Verwertungsarten umfassendes, ausschließliches Nutzungsrecht ein. Der Auftragnehmer ist daher auch nicht berechtigt, Waren dieser Art oder die ihnen zugrundeliegenden Muster, Proben, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Designs, Formen, Druckvorlagen und sonstigen technischen Daten, Angaben, Unterlagen, Materialien und Ähnliches für vertragsfremde Zwecke zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen oder zu überlassen.
12. Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter
Der Auftragnehmer haftet für alle Folgen aus etwaigen Verletzungen von Marken, Patenten, Gebrauchsmustern und sonstigen Schutzrechten oder anderen Rechten Dritter. Er hält Stroh Austria hinsichtlich aller sich aus einer etwaigen Rechtsverletzung ergebenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
13. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort ist sowohl für die Leistung des Auftragnehmers als auch für die Leistung von Stroh Austria ausschließlich der Unternehmensstandort der Sebastian Stroh Austria GmbH: Strohgasse 6, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.
13.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Stroh Austria und dem Auftragnehmer unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss der Normen des UN-Kaufrechtes.
13.3 Zur Entscheidung aller aus den Rechtsbeziehungen zwischen Stroh Austria und dem Auftragnehmer entstandenen oder entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von Stroh Austria sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Stroh Austria hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers oder an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
14. Kommunikation per E-Mail
Stroh Austria zieht E-Mails, insbesondere zum Abschluss einer Angelegenheit, Telefonaten vor. Ein E-Mail wird auch nach telefonischer Klärung von Angelegenheiten erwartet. Der Auftragnehmer hat auf alle E-Mails immer zu „antworten“ (gegebenenfalls: „antworten an alle“), wobei das Original-E-Mail inhaltlich vollständig zu zitieren ist. Signaturen können gekürzt werden. Insbesondere sind im Betreff des E-Mails Referenzen (z.B. Artikelnummern oder Bestellnummern) anzuführen oder nachträglich einzufügen. Gegebenenfalls sind auch Anhänge wiederholt mitzusenden. E-Mails zu bestehenden Themen, Reklamationen, Anfragen oder Bestellungen, die Stroh Austria ohne Zitat erreichen, werden von Stroh Austria nicht bearbeitet.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Der Auftragnehmer hat das ihm von Stroh Austria übermittelte Stammdatenblatt vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen sowie bei Veränderungen unaufgefordert zu aktualisieren.
15.2 Der Auftragnehmer hat die ihm von Stroh Austria übermittelten „amfori BSCI – Terms of Implementation for Business Partners to be involved in the amfori BSCI monitoring process (Producers)“ zu unterzeichnen oder sich zu einem nach Zwecken und Zielen vergleichbaren Regelwerk (z.B. Code of Conduct) zu bekennen.
15.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Einkaufsbedingungen davon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung unverzüglich durch eine solche rechtswirksame oder durchführbare Vereinbarung zu ersetzen, die der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich gleich oder möglichst nahekommt.
Klagenfurt am Wörthersee, September 2023